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Auszug aus den Statuten des Hausärzteverein Angenstein


I. Grundlagen  

 

Art. 2

Zweck
Der Verein verfolgt folgende Zwecke:

  • die Wahrung und Förderung der Interessen und des Ansehens der Vereinsmitglieder sowie die Vertretung ihrer Anliegen in der Öffentlichkeit, vor den Behörden und allfälligen Vertragspartnern,
  • die Erhaltung der ärztlichen Freiheit in Diagnostik und Therapie,
  • die Beibehaltung und Förderung einer qualitativ hoch stehenden, ambulanten medizinischen Versorgung der Bevölkerung,
  • die Überprüfung und Dämpfung der Gesamtgesundheitskosten über den Ausbau einer vernünftigen Hausarztmedizin,
  • die seriöse Zusammenarbeit mit Spezialärztinnen und Spezialärzten, Spitälern, Kuranstalten, ärztlichen und nichtärztlichen sowie pharmazeutischen Leistungserbringern ohne vertragliche Abhängigkeit oder gegenseitige Begünstigung,
  • die Führung von Verhandlungen und der Abschluss von Verträgen mit Krankenversicherern sowie Anbietern von medizinischen Leistungen zur Erreichung der vorstehenden Zielsetzungen.
     

Art. 3

Verhältnis zu anderen Vereinigungen


Der Verein unterhält zu den bestehenden ärztlichen Standesorganisationen, insbesondere zu den Kantonalen Ärztegesellschaften gute Beziehungen im Sinne der Verfolgung der im Art. 2 definierten Zwecke. 

 

Der Verein kann auch mit anderen ärztlichen und nichtärztlichen Vereinigungen zusammenarbeiten.

 

III. Mitgliedschaft

 

Art. 8

Die ordentliche Mitgliedschaft steht allen Ärztinnen und Ärzten mit eigener Praxis im Sinne von Art. 1 Abs. 1 offen, welche überdies Inhaber des FMH-Titels für allgemeine innere Medizin ohne Subspezialität oder für Kinder- und Jugendmedizin ohne Subspezialität sind oder über eine kantonale ärztliche Praxisbewilligung (ohne FMH-Titel) unter Nachweis einer vornehmlich hausärztlichen Tätigkeit in eigener Praxis seit fünf Jahren verfügen.

 

VII. Der Vorstand

 

Art. 25

Der Vorstand ist für die Durchsetzung der Vereinszwecke, die Einhaltung der Statuten und die Befolgung aller Mitgliederversammlungsbeschlüsse besorgt. Er nimmt im übrigen alle Aufgaben wahr, die nicht ausdrücklich den Mitgliederversammlungen vorbehalten sind. 

 

Die rechtsverbindliche Vertretung nach aussen wird vom Präsidenten kollektiv mit einem anderen Vorstandsmitglied ausgeübt. 

 

Der Abschluss der Rahmenverträge, deren Vollzug sowie der Vollzug von Kommissionsbeschlüssen ist Sache des Vorstandes.

 

Hausärzteverein Angenstein 18.08.1998